Brandlasten in den Garagen

Am 14.06.2018 wurde eine Brandverhütungsschau gemäß der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums für alle Garagen durchgeführt.

Nach der nun offiziell vorliegenden Mängelniederschrift der Brandverhütungsschau (05.07.2018, 437-17-101) weissen wir darauf hin:

Brandlasten in den Garagenboxen, die nach §14 Abs.2 GaVO

          ("In Mittel- und Großgaragen ist die Aufbewahrung von Kraftstoffen außerhalb von Kraftfahrzeugen unzulässig;  andere brennbare Stoffe dürfen in diesen Garagen nur aufbewahrt werden, wenn sie zum Fahrzeugzubehör zählen oder der Unterbringung von Fahrzeugzubehör dienen")

 nicht zugelassen sind, müssen UNVERZÜGLICH entfernt werden.

Die Baurechtsbehörde Wablingen wird die Umsetzung prüfen und bei Bedarf direkt empfindliche Bußgelder verhängen.